Allgemeines zu den Betriebskosten
Hier finden Sie die wichtigsten Kostenpositionen Ihrer Betriebskostenstruktur inklusive Heizkosten und der Ansparung der Rücklage.
Grundsteuer
Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz für bebaute, unbebaute und landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Basis für die Ermittlung der Abgabenhöhe ist der Einheitswert- und der Steuermessbescheid des zuständigen Finanzamtes. Mit diesen Bescheiden setzt das Finanzamt den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag fest. Die Gemeinde erhält eine Kopie des Einheitswertbescheides und wendet auf den Grundsteuermessbetrag für die Grundsteuer den Hebesatz von 500 % an. Die Vorschreibung erfolgt in der Regel quartalsweise.
Wasser/Kanal
Die Lieferung des Wassers erfolgt über die Gemeinde. Die Kanalbenützungsgebühr wird für die Benützung der gemeindeeigenen Abwasseranlagen eingehoben. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Ausmaß der aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch herrührenden Inanspruchnahme der Abwasseranlage und dem zum Zeitpunkt der Festsetzung gültigen Gebührentarif je Kubikmeter.
Abfall
Die Abholung des Abfalls wird über die Gemeinde organisiert und es werden je nach Gemeindegebiet jährliche (oder halbjährliche) Abfuhrkalender für die jeweiligen Jahre erstellt. Die Verrechnung der Abfallgebühren erfolgt in der Regel über die Größe der Abfallbehälter, Abholungsintervalle und Art des Abfalles per Quartalsvorschreibung durch die Gemeinde.
Strom Allgemein
Allgemeine Stromkosten fallen für allgemeine Flächen wie etwa Hauseingänge, Stiegenhäuser, Gänge, Aufzugsanlagen oder Tiefgaragenbeleuchtungen an. Die Verrechnung erfolgt monatlich über den Strombetreiber, eine Abrechnung an die Wohnungseigentümer folgt über die Nutzwerte (Miteigentumsanteile) bzw. für Mieter über die Nutzfläche des Gebäudes.
Aufzug
Die eingebaute Aufzugsanlage verfügt über eine Grundwartungs- oder Vollwartungsvertrag mit dem Aufzugshersteller, bei Personenaufzügen über eine Notrufanlage und über einen oder mehrere Aufzugswärter, welche im Umgang mit der Aufzugsanlage geschult wurden. Eine Überprüfung durch den TÜV ist in regelmäßigen Abständen durchzuführen und zu dokumentieren. Die Kosten der Wartungsverträge, Notrufanlage und technischen Überprüfungen werden mangels anderslautender Vereinbarungen im Wohnungseigentum über die Nutzwerte (Miteigentumsanteile) und im Mietwohnhaus über die Nutzfläche abgerechnet.
Hausbetreuung
Die Hausbetreuung übernimmt im Zuge eines Dienstleitungsvertrages mehr oder weniger Aufgaben auf den Liegenschaften wahr. In der Regel werden Hausbetreuungen mit der Reinigung der allgemeinen Flächen und Stiegenhäuser, Hauseingänge, Aufzugsanlagen und Tiefgaragen betraut, stellen die Mülltonnen zur Abholung bereit, Überprüfen technische Anlagen und Führen kleine Reparaturen durch und werden oftmals auch mit der Schneeräumung und Winterdienst beauftragt. Die Abrechnung der Hausbetreuungskosten erfolgt im Wohnungseigentum über die Nutzwerte (Miteigentumsanteile) und im Mietwohnhaus über die Nutzfläche.
Mehr zu den Leistungen der Verwaltung
Hausverwaltung
Die Hausverwaltung wird von der Wohnungseigentümergemeinschaft oder vom Vermieter beauftragt, um den kaufmännischen und technischen Betrieb auf der Liegenschaft durchzuführen und zu überwachen. Die Aufgaben reichen von der buchhalterischen und finanziellen Abwicklung (Vorschreibung, Abrechnung, Mahnwesen) über die Durchführung und Evidenzhaltung von technischen Wartungsmaßnahmen, bis hin zur Organisation von Instandhaltungsmaßnahmen auf der Liegenschaft.
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Sonstige Aufwendungen
Unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen werden kleinere Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen verstanden, welche nicht über die Instandhaltungsrücklage, sondern über die Jahresabrechnung (nach Nutzwerten im Wohnungseigentum, nach Nutzfläche im Mietwohnhaus) zur Verteilung gelangen.
Rücklage, Ansparung zum Instandhaltungsfonds
Die Ansparung der Instandhaltungsrücklage ist im Wohnungseigentumsgesetz geregelt und der Verwalter hat eine angemessene Rücklage für die Liegenschaft zu bilden. Im Wohnungseigentum wird das Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf einem eigenen Konto geführt, welches von den laufenden Kosten des Betriebes der Liegenschaft abgesondert ist und für die Instandhaltungsmaßnahmen in der Zukunft angespart wird. Die Zuweisung zur Rücklage erfolgt über die jeweiligen Miteigentumsanteile und wird auf der Vorschreibung mit 0% verrechnet, da es sich um eine reine Ansparung handelt. Sollten über die Rücklage in der Folge Maßnahmen zur Verrechnung gelangen, werden den Eigentümern die daraus entstandenen Vorsteuern in der Jahresabrechnung abgerechnet.
Mit der Novelle zum Wohnungseigentumsgesetz 2022 wurde eine zwingende Rücklagendotierung in der Höhe von EUR 0,90 je Quadratmeter Nutzfläche und Monat vorgesehen. Von dieser Mindestdotierung soll nur dann abgerückt werden dürfen, wenn ein Gesamtbetrag in dieser Höhe zur Bildung einer angemessenen Rücklage nicht erforderlich ist, und zwar wegen des besonderen Ausmaßes der bereits vorhandenen Rücklage, wegen einer erst kurz zurückliegenden Neuerrichtung oder durchgreifenden Sanierung des Gebäudes oder wenn im Fall einer Reihen- oder Einzelhausanlage die Wohnungseigentümer die – an sich die Eigentümergemeinschaft treffenden Erhaltungspflichten – übernommen haben.
Heizung
Die Kosten der Heizung werden je nach Größe des Objektes bei mindestens vier Nutzungsobjekten nach dem Heizkostenabrechnungsgesetz zur Verteilung gebracht. In Kurzform bedeutet dies, dass die Kosten nach verbrauchsabhängigen Zählerständen und ein gewisser Grundbetrag über die beheizbare Nutzfläche zur Verrechnung gelangen. Eine Ablesung der Heizung über Wärmemengensubzähler erfolgt daher rechtzeitig vor der Betriebskostenabrechnung und wird gem den gesetzlichen Vorgaben verteilt.